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In diesem Beitrag versuchen wir, die gängige Praxis des Führerscheinentzugs
aufgrund von Drogenkonsum darzustellen. Wir möchten jedoch darauf
hinweisen, dass die Umsetzung von Richtlinien teilweise auch Ermessenssache
der jeweiligen Führerscheinstelle ist. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich das Führerscheinentzugsverfahren
aufgrund Drogenbesitz und Drogenkonsum, jedoch nicht die strafrechtliche
Verfolgung.
Beim Konsum von illegalen Drogen wird bezüglich der Fahreignung
zwischen Cannabisprodukten einerseits und anderen illegalen Drogen andererseits
unterschieden mit jeweils unterschiedlichen Konsequenzen. |







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Am 12.07.02 entschied das Bundesverfassungsgericht
in Karlsruhe, dass gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten außerhalb
des Straßenverkehrs kein Grund mehr sein darf, einen Führerscheinbesitzer
zu Drogentests vorzuladen und/oder ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Für diese Maßnahmen muss laut Urteil ein
Bezug zum Führen eines Pkw vorliegen (z.B. Jointreste im Autoaschenbecher).
Wichtig ist außerdem, dass das Urteil sich auf Gelegenheitskonsum
und nicht auf Gewohnheitskonsum von Cannabisprodukten bezieht.
- Allerdings betonte das Bundesverfassungsgericht dabei ausdrücklich,
dass: "...keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn
über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass der Betroffene
den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist..."
(Pressestelle des BVG, Pressemitteilung Nr. 62/2002)
Grundlage der Einschränkungen ist die Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) vom 19.06.1998. Im § 11 Eignung wird festgestellt:
- "Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen
sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein
Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird"
...und...
- "werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche
oder geistige Eignung des Fahrerlaubnis-Bewerbers begründen, kann
die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über
die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über
die Anordnung von Beschränkungen der Auflagen die Beibringung
eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken
gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere,
wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung
oder einen Mangel im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung hinweisen..."
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| (für Erläuterungen auf die Felder
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Von einem Gelegenheitskonsum von Cannabis
kann ausgegangen werden, wenn u.a. der Konsum eine bestimmte Intensität
nicht überschreitet (max. 1x pro Woche) und eine zuverlässige
Trennung von Konsum und der Verkehrsteilnahme nachgewiesen werden
kann.
In diesen sehr seltenen Fällen kann ein Gutachter unter Berücksichtigung weiterer Umstände
des Drogenkonsums im Einzelfall weiterhin eine Fahreignung aussprechen. Eine konsequente Trennung von Cannabiskonsum
und Verkehrsteilnahme ist jedoch außerordentlich schwierig,
weil Cannabisprodukte noch lange und z.T. auch individuell unterschiedlich
lange nach dem Konsum im Blut und Urin nachweisbar sind. Insofern
verbleibt auch bei dem Gelegenheitskonsumenten, der sich um eine
Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme bemüht, ein Restrisiko.
Eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr bei gleichzeitigem
Nachweis auch minimaler Mengen von Drogen, bzw. Drogenabbauprodukten
im Blut oder Urin führt in jedem Fall zum sofortigen Führerscheinentzug.
Bei Cannabis wird grundsätzlich zwischen verschiedenen
Sachverhalten unterschieden:
Cannabisbesitz:
Cannabisbesitz wurde ausserhalb des Straßenverkehrs festgestellt.
Es gibt keine Hinweise auf Cannabiskonsum. |
Folge: Es werden in der Regel keine Massnahmen eingeleitet, die
den Führerscheinentzug zur Folge haben können. Vorsicht:
Je nach unterschiedlicher Handhabung der Richtlinien kann die Führerscheinstelle
einen glaubwürdigen Nachweis über die Drogenfreiheit (Screening)
vom Betroffenen verlangen. |
Cannabisbesitz im Straßenverkehr:
Cannabisbesitz wurde im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
festgestellt. Es gibt keine Hinweise auf Cannabiskonsum. |
Folge: Zur
Feststellung des Konsumverhaltens wird ein Ärztliches Gutachten
angefordert. |
Cannabiskonsum ohne Bezug zum
Straßenverkehr:
Der Konsum von Cannabis wurde festgestellt.
Ein Bezug zum Straßenverkehr kann nicht hergestellt werden. |
Folge: Zur
Feststellung des Konsumverhaltens wird ein Ärztliches Gutachten
angefordert. |
Cannabiskonsum mit Bezug zum
Straßenverkehr:
Cannabisbesitz wurde im Zusammenhang mit der
Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt. Es gibt Hinweise auf
Cannabiskonsum, zum Beispiel Jointreste im Aschenbecher des Fahrzeugs. |
Folge: Der Führerschein kann entzogen werden, in jedem Fall wird
aber ein ärztliches Gutachten oder sofort eine MPU angeordnet.
Nur im Falle eines positiven Gutachtens behält man seine Fahrerlaubnis. |
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Die Frage der Kraftfahreignung kann im
Rahmen einer ärztlichen Begutachtung geklärt werden.
Ein solches Gutachten kostet zwischen ca. 300 und 350 € (einschl.
der Laborkosten für 2 Drogenscreenings).
Eine Liste der anerkannten Begutachtungsstellen
und der Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, die
nicht gleichzeitig behandelnde Ärzte sein dürfen, ist
bei den jeweiligen Führerscheinstellen bei den Landratsämtern
erhältlich.
Es lohnt sich nach den jeweiligen Kosten
der Begutachtung zu fragen, diese sind nicht bei allen Begutachtungsstellen
und Gutachtern identisch. Die Kosten für 1 Drogenscreening
schwanken bei sonst gleichen Leistungen zwischen ca. 80 und ca.
100 €, ähnlich ist es bei den ärztlichen Gutachten,
während MPU's kaum preisgünstiger zu bekommen sind (hier
hat der TÜV lokale Monopole).
Die Begutachtung der Kraftfahreignung
richtet sich nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (verkehrsmedizinischer
Beirat beim Bundesverkehrsministerium. Diese Leitlinien werden
alle 3 bis 5 Jahre überarbeitet).
Ergebnisse und Folgen des ärztlichen
Gutachtens
kein Konsum: |
Kommt
das Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei dem Klienten aktuell
und in Zukunft von keinem Cannabiskonsum auszugehen ist, wird
Fahreignung festgestellt und er behält seine Fahrerlaubnis,
bzw. kann den Führerschein machen. |
Gelegenheitskonsum: |
Kommt das Gutachten zu dem Schluss, dass Gelegenheitskonsum
ausschließlich in der Vergangenheit vorliegt, wird in
der Regel weiterhin Fahreignung festgestellt. Ist von einem
Gelegenheitskonsum in der Gegenwart und in der Zukunft auszugehen,
muss die Fähigkeit zur strikten Trennung von Cannabiskonsum
und Verkehrsteilnahme geprüft werden, was üblicherweise
zur Empfehlung einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen
Untersuchung (MPU)führt. |
Werden im ärztlichen Gutachten zusätzliche komplizierende
Faktoren festgestellt wie:
- zusätzlicher
Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
- und/oder Störung
der Persönlichkeit
- und/oder Kontrollverlust
vorliegt
wird entweder sofort die Fahreignung negativ
beurteilt oder mindestens eine zusätzliche MPU empfohlen
regelmäßiger
oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis: |
Entsprechend den Bestimmungen
der Fahrerlaubnisverordnung kommt das ärztliche Gutachten
zu einer negativen Beurteilung der Fahreignung. In der Folge
wird die Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde
entzogen. |
keine abschließende
Beurteilung möglich: |
Wenn z.B. auf Grund von erheblichen
Zweifeln an der Glaubhaftigkeit wesentlicher Angaben des
Klienten zu seinem Drogenkonsum (Widersprüche zwischen
Erkenntnissen aus den Akten, Untersuchungsbefunden und aktuellen
Angaben des Klienten) eine abschließende Beurteilung
nicht möglich ist, kann das ärztliche Gutachten
eine zusätzliche MPU empfehlen, die
dann in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde auch
angeordnet wird.
Im Falle eindeutig falscher Angaben
des Klienten bei dem ärztlichen Gutachten (in wesentlichen
Punkten) wird die Fahreignung in der Regel sofort negativ
beurteilt. |
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Die medizinisch-psychologische Untersuchung MPU
kann alternativ oder zusätzlich zum ärztlichen
Gutachten von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden
(entsprechend den Bestimmungen des § 14 der FeV, wobei hier in
manchen Fällen auch ein gewisser Ermessensspielraum der Behörde
gegeben ist).
Im Gegensatz zur Führerscheinprüfung geht
es dabei nicht um eine Prüfung von Wissen oder Können, sondern
um die "körperlichen und geistigen Voraussetzungen",
die für die Annahme von Fahreignung nachzuweisen sind.
Zuerst Nachweis von Drogenfreiheit
In der Praxis macht diese MPU (kostet mind. 500 €)
jedoch erst Sinn, wenn zuvor eine ausreichend lange Drogenfreiheit,
z.B. durch freiwillige Teilnahme an einem Urinkontrollprogramm (UKP),
nachgewiesen werden kann.
In der Regel 3 bis 4 Urinkontrollen im Verlauf eines
Jahres mit Kosten von 99 € je Urinkontrolle, alternativ dazu die
Entnahme einer Haarprobe von 5-10 cm Länge mit vergleichbaren Kosten.
Was außerdem noch helfen kann
Was im Einzelfall sinnvoll und erforderlich
ist, kann im Rahmen einer verkehrspsychologischen Einzelberatung (ebenfalls
kostenpflichtig) bei einem medizinisch-psychologischen Institut oder
einem niedergelassenen, anerkannten Verkehrspsychologen geklärt
werden.
Hilfreich ist außerdem, wenn man in diesem
Zeitraum auch regelmäßig Termine bei der Drogenberatung wahrnimmt
und sich diese bescheinigen lässt. Beim Vorliegen der Kriterien
für eine Abhängigkeit von illegalen Drogen ist darüber
hinaus in der Regel der Nachweis einer erfolgreichen Therapie, am besten
mit sich daran anschließenden Nachsorgemaßnahmen erforderlich. |
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Wird der Führerscheinstelle bekannt, dass illegale
Drogen (nicht Cannabisprodukte) konsumiert wurden, wird der Führerschein
entzogen.
Dabei spielt es keine Rolle ob man unter Drogeneinfluss
gefahren ist oder nicht (Besitz oder nachgewiesener Konsum harter Drogen
ist dabei schon ausreichend). Zur Zeit stehen Fahreignungsüberprüfungen
wegen Ecstasy- und Speedkonsum zahlenmäßig an 2. bzw. 3.
Stelle nach Überprüfungen wegen Cannabiskonsum. |
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Krankheiten und Mängel im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung
Krankheiten, Mängel |
Eignung oder
bedingte Eignung |
| 9.1 Einnahme von Betäubungsmitteln
im Sinne des BtmG (ausgenommen Cannabis) |
nein |
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| 9.2.1 Regelmäßige
Einnahme von Cannabis |
nein |
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| 9.2.2 Gelegentliche Einnahme
von Cannabis |
ja, wenn Trennung von Konsum
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit,
kein Kontrollverlust |
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| 9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen |
nein |
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| 9.4 mißbräuchliche
Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch)
von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen |
nein |
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| 9.5 nach Entgiftung und Entwöhnung |
bedingte Eignung, nach einjähriger Abstinenz mit der Auflage regelmäßiger Kontrollen |
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§ 11 EIGNUNG (Fahrerlaubnisverordnung)
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen
die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen
erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt,
wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt,
wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich
oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze
verstossen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber
um die Fahrerlaubnis D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür
bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung
von Fahrgästen gerecht werden.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers
begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung
von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der
Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder
Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder
geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden,
die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von
einem
- für die Fragestellung (Absatz 6 Satz
1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
- Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen
Arzt der öffentlichen Verwaltung oder
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
oder
der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
erstellt werden soll. Die Behörde kann
auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Absatz 3
Nr. 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches
Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke
nach Absatz 2 angeordnet werden,
1. wenn nach Würdigung der Gutachten
gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über
die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die
im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach §18 Abs. 13 mitgeteilt
worden sind,
4. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung
stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential
bestehen
oder
5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
wenn
a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen
war oder
b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem
Grund nach Nr. 4 beruhte
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische
Begutachtungen nach § 2a Abs. 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§
13 und 14 in Verbindungen mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach
Absatz 2 angeordnet werden,
1. wenn nach Würdigung der Gutachten
gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich
erforderlich ist oder
2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates,
um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen
besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen
und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die
Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15
genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung
der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens
fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum
Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde
teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel
an seiner Eignung und unter Angabe der für die Eignung und unter
Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder
Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten
Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten
beizubringen hat. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber
unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche
Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von
Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen
Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsangebote
verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines
Auftrages durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur
Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die
Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen
zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr
geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei Ihrer Entscheidung
auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene
ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben
die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis
der Klassen C, C1,CE, C1E, D D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer
Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis zur Maßgabe
der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen,
um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der
Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten
medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung wenn,
1. der betreffene Kurs nach §70 anerkannt
ist,
2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme
des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme
angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben und,
3. Die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme
nach Nummer 2 zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag
und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2. Die Bezeichnung des Seminarmodells und
3. Angaben über Umfang und Dauer eines
Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und Seminarteilnehmer
unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung
der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der
Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die
Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.
§14 Klärung von Eignungszweifeln im
Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über
die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über
die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde
an, daß ein ärztliches Gutachten (§11 Abs. 2 Satz 3)
beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß
1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBI. I S. 160), in der
jeweils geltenden Fassung, oder von anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen,
2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne
des Betäubungsmittelgesetzes oder
3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt.
Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann
angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne
des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen
hat. Das ärztliche Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 kann auch
von einem Arzt, der die Anforderungen an den Arzt nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt
und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen wenn
1. Die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz
1 genannten Gründe entzogen war oder
2. zu klären ist, ob der Betroffene noch
abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die
in Absatz 1 genannten Mittel einnimmt.
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